Embargos
Embargos beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Inzwischen gibt es auch personenbezogene, länderunabhängige Embargos.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos. Bitte beachten Sie, dass Inhalt und Umfang der erlassenen Embargos in Abhängigkeit zum jeweiligem Ziel unterschiedlich sind und sie vielfältige Beschränkungen und Verbote enthalten können. Je nach Umfang und Ziel des Embargos ist daher immer zu prüfen, ob die geplante Handlung und / oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen sind. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Einfuhr und Durchfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.
Neben den Embargoregelungen sind immer auch die allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Totalembargos
Totalembargos enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen (beispielsweise zu humanitären Zwecken) abgemildert werden können.
Das frühere gegenüber dem Irak bestehende Totalembargo wurde aufgehoben und durch ein Teil- und Waffenembargo ersetzt. Ein länderbezogenes Totalembargo besteht daher zur Zeit nicht.
Jedoch begründen die länderunabhängigen Restriktionen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus weitgehende Beschränkungen, die faktisch einem Totalembargo gleich kommen.
Teilembargos
Teilembargos sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die dort enthaltenen Beschränkungen und Verbote nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beziehen und nur bestimmte Handlungen und / oder Rechtsgeschäfte verbieten bzw. beschränken.
Waffenembargos
Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) sowie für paramilitärische Ausrüstung und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer Unterstützung. Für die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der AL in Waffenembargo-Länder werden aufgrund von Beschlüssen internationaler Organisationen (Vereinte Nationen, EU, OSZE) i. d. R. keine Genehmigungen erteilt.
Hinweis: Neben den hier genannten Embargos sind gegen einige Länder auch Finanzsanktionen verhängt worden. Diesbezügliche Anfragen richten sie bitte nicht an das BAFA, sondern an die Deutsche Bundesbank bzw. deren Hauptverwaltungen.
Personenbezogene Maßnahmen / Terrorismusbekämpfung
Die Europäische Union hat in mehreren Verordnungen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen bestimmten Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
