Nordkorea (Demokratische Volksrepublik)
Aktuelle Information: Verordnung (EU) 1283/2009 zur Änderung der Nordkorea-Embargo Verordnung am 23.12.2009 in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung wurde der Anhang I neu gefasst, so dass nunmehr die Ausfuhr aller Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (so genannte EG-Dual-Use-Verordnung) genannt sind, nach Nordkorea verboten ist. Diese Verordnung ersetzt die Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 117/2008. Daneben wurde mit dem Anhang Ia ein Anhang eingeführt, der zusätzliche Güter enthält, deren Ausfuhr nach Nordkorea verboten ist.
Die Neuregelungen sehen unter anderem die Aktualisierung des Namensanhangs IV vor sowie die Einführung eines Anhangs V, das heißt einer weiteren Liste mit Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt. Zudem wird eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit nordkoreanisch bzw. nordkoreanisch kontrollierten Banken nach Anhang VI.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Rahmen der Resolutionen 1718 (2006) und 1695 (2006) verschiedene Sanktionsmaßnahmen gegen Nordkorea verhängt. Die Umsetzung der Resolutionsbestimmungen auf europäischer Ebene erfolgte im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP vom 20. November 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vom 27 März 2007 („Nordkorea-Embargo-Verordnung“).
Waffenembargo
Nach § 69n Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Nordkorea verboten.
Ausfuhrverbote
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (die bereits o. g. „Nordkorea-Embargo-Verordnung“) untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter. Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1283/2009 vom 22.12.2009 wurde der Anhang Ia eingeführt und der Anhang I neu gefasst, das heißt diese Verordnung ersetzt die Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 117/2008. Anhang I enthält nunmehr sämtliche Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung). In diesem Zusammenhang sieht die Nordkorea-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I und Ia zusammenhängenden Dienstleistungen (v.a. technische Hilfe) untersagt.
Des Weiteren besteht ein Ausfuhrverbot für Luxuswaren nach Nordkorea. Die betroffenen Produktkategorien sind in Anhang III der Verordnung aufgeführt.
Sonstige Sanktionsmaßnahmen
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit nordkoreanischen bzw. nordkoreanisch kontrollierten Banken vorgesehen, die in Anhang VI der Verordnung aufgeführt sind.
§69n Abs. 6 AWV normiert überdies eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren, wenn Käufer oder Bestimmungsland Nordkorea ist.
Ergänzender Hinweis
Für den Außenwirtschaftsverkehr mit Nordkorea ist vorrangig die Nordkorea-Embargo-Verordnung Nr. 329/2007 mit ihren Anhängen zu beachten. Daneben gelten jedoch immer auch die allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen. Für den Bereich der Dual-Use-Güter kommen insofern besonders die Regelungen der EG-Dual-Use-Verordnung zusätzlich in Betracht.
Grundlegende Rechtsakte
- Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vom 27.03.2007 (Nordkorea)
(pdf 67 KByte)
Diverse Sanktionen gegen Nordkorea, insb. bezüglich der Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter sowie von Luxusgütern
- Verordnung (EG) Nr. 117/2008 vom 28.01.2008 (Nordkorea)
(pdf 286 KByte)
Einführung des Anhangs I (Liste der Dual-Use-Güter) und Erweiterung des Anhangs II (Liste der zust. Behörden)
- Verordnung (EG) Nr. 389/2009 vom 12.05.2009 (Nordkorea)
(pdf 706 KByte)
Einführung des Anhangs IV (Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt)
- Verordnung (EG) Nr. 689/2009 vom 29. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (Nordkorea)
(pdf 714 KByte)
Änderungen der Anhänge I und IV
- Verordnung 1283 / 2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 (Nordkorea)
(pdf 885 KByte)
insbesondere Neufassung Güterverbotsanhang I und Namensanhang IV, sowie neuer Güterverbotsanhang Ia, Einführung Anhang V, das heisst weitere Liste mit Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt, Wachsamkeitsverpflichtungen für europäische Banken bei Transaktionen mit Banken in Nordkorea und weiteren nordkoreanischen Banken nach Anhang VI
- Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2006/795/GASP vom 20.11.2006
(pdf 51 KByte)
Umsetzung der VN-Sanktionen im Rahmen der GASP
- Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2009/573/GASP vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (Nordkorea)
(pdf 741 KByte)
u.a. Einführung der Anhänge II und III zu Personen und Einrichtungen, gegen die Reisebeschränkungen gelten und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind; Wachsamkeitsverpflichtungen gegenüber nordkoreanischen Finanzinstituten
- Beschluss 2009/599/GASP des Rates vom 4. August 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (Nordkorea)
(pdf 725 KByte)
Veröffentlichung des Anhangs I des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die Reisebeschränkungen gelten und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind)
- Beschluss 2009 / 1002 / GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 (Nordkorea)
(pdf 723 KByte)
u.a. Ausnahmevorschriften für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, Neufassung der AnhängeII und III, zu Personen und Einrichtungen, gegen die Reisebeschränkungen gelten und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind.
